2.4. Die Vorinstanz stellte zur Beurteilung des Vorliegens einer Scheinehe unter anderem auf die belastenden Aussagen von E. anlässlich der Einvernahme vom 8. März 2019 ab (vorinstanzliches Urteil E. 4.1.3 f.). Die Beschuldigte rügt eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte. Da E. an seinen damaligen Aussagen in späteren Einvernahmen nicht mehr festgehalten habe, sei es der Verteidigung nicht möglich gewesen, die Aussagen mittels Ergänzungsfragen einer Prüfung zu unterziehen (Berufungsbegründung S. 6).