2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass die Beschuldigte und E. am 3. März 2017 in Bosnien geheiratet haben (act. 32 S. 76), E. am 21. März 2017 bei der Gemeinde -5- Q. (zuhanden des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau [MIKA]) ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau eingereicht hat (act. 32 S. 73 ff.) und dieses in der Folge gutgeheissen wurde (act. 32 S. 41). Die Beschuldigte bestreitet zunächst das Vorliegen einer Scheinehe (Berufungsbegründung N. 72).