Wer basierend auf einer Scheinehe um eine Bewilligung ersucht, spiegelt der zuständigen Behörde den Ehewillen nur vor bzw. verschweigt den fehlenden Ehewillen und handelt damit tatbestandsmässig (MAURER, in: OF-Kommentar StGB, 21. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 118 AIG). Eine Scheinehe liegt vor, wenn die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Eheschliessung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurde.