2.2. Nach Art. 118 Abs. 1 AIG macht sich strafbar, wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt.