2. 2.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG schuldig gesprochen. Sie erwog, die Beschuldigte und E. seien eine Scheinehe eingegangen und die Beschuldigte habe im Rahmen des von E. eingereichten Familiennachzugsgesuchs die für die Beurteilung zentrale Tatsache, wonach die zwischen ihr und E. geschlossene Ehe tatsächlich gar nicht gelebt werde, unterdrückt (vorinstanzliches Urteil E. II 8.3).