1. Die Berufung richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen Täuschung der Behörden, Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung und der Verletzung der Verkehrsregeln durch Verwenden eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt sowie das Strafmass. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).