Die Busse sei auf Fr. 800.00 festzusetzen. Die Beschuldigte stellte zudem den Beweisantrag, es seien die Zeugen B., C. und D. zu befragen. 3.2. Am 26. November 2021 reichte die Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Begründung ein. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 20. Dezember 2021 die Abweisung der Berufung. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 5. Mai 2022 zusammen mit dem Verfahren in Sachen E. (SST.2021.228) statt. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: