3. 3.1. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 80.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich folglich auf Fr. 800.00. 3.2. Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. 4.1. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 StGB und Art. 47 StGB zu einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt.