32 SVG (Anklageziffer 4.) - der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 SVG (Anklageziffer 5. Abs. 1) 2. 2.1. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 40, Art. 41 und Art. 47 StGB zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 2.2. Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt.