Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.227 (ST.2020.86; StA.2019.1453) Urteil vom 5. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1994, von Bosnien und Herzegowina, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Adrian Dumitrescu, […] Gegenstand Widerhandlung gegen das AIG, Widerhandlungen gegen das SVG -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erhob am 17. Dezember 2020 Anklage gegen die Beschuldigte wegen Täuschung der Behörden, Nicht- abgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung sowie Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit, durch Missachtung des Signals «kein Vortritt», durch Verwenden eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt und durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. 2. Das Bezirksgericht Bremgarten erkannte mit Urteil vom 29. Juni 2021: 1. Die Beschuldigte wird schuldig gesprochen - der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG (Anklageziffer 1.) - der Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 2.) - der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 SVG (Anklageziffern 3. und 5. Abs. 2) - der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 SVG (Anklageziffer 4.) - der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 SVG (Anklageziffer 5. Abs. 1) 2. 2.1. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 40, Art. 41 und Art. 47 StGB zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 2.2. Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 3. 3.1. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 80.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich folglich auf Fr. 800.00. 3.2. Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. 4.1. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 StGB und Art. 47 StGB zu einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt. 4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen vollzogen. -3- 5. Die Verfahrenskosten bestehen aus: Anklagegebühr Fr. 1'000.00 Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.00, davon ½ Fr. 6'000.00 Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 61.90 andere Auslagen Fr. 50.00 Total Fr. 7'111.90 Der Beschuldigten werden die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 7'111.90 auferlegt. 6. Die Beschuldigte trägt ihre Kosten selber. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 22. September 2021 beantragte die Beschuldigte, sie sei von den Vorwürfen der Täuschung der Behörden, der Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung sowie der Verletzung der Verkehrsregeln durch Verwenden eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt freizusprechen. Es sei von einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe abzusehen, eventualiter eine bedingte Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen mit einer Probezeit von 2 Jahren auszusprechen. Die Busse sei auf Fr. 800.00 festzusetzen. Die Beschuldigte stellte zudem den Beweisantrag, es seien die Zeugen B., C. und D. zu befragen. 3.2. Am 26. November 2021 reichte die Beschuldigte vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Begründung ein. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 20. Dezember 2021 die Abweisung der Berufung. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 5. Mai 2022 zusammen mit dem Verfahren in Sachen E. (SST.2021.228) statt. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen Täuschung der Behörden, Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung und der Verletzung der Verkehrsregeln durch Verwenden eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt sowie das Strafmass. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefoch- ten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG schuldig gesprochen. Sie erwog, die Beschuldigte und E. seien eine Scheinehe eingegangen und die Beschuldigte habe im Rahmen des von E. eingereichten Familiennachzugsgesuchs die für die Beurteilung zentrale Tatsache, wonach die zwischen ihr und E. geschlossene Ehe tatsächlich gar nicht gelebt werde, unterdrückt (vorinstanzliches Urteil E. II 8.3). 2.2. Nach Art. 118 Abs. 1 AIG macht sich strafbar, wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Wer basierend auf einer Scheinehe um eine Bewilligung ersucht, spiegelt der zuständigen Behörde den Ehewillen nur vor bzw. verschweigt den fehlenden Ehewillen und handelt damit tatbestandsmässig (MAURER, in: OF-Kommentar StGB, 21. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 118 AIG). Eine Schein- ehe liegt vor, wenn die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebens- gemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Eheschliessung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbin- dung zumindest bei einem Ehepartner fehlt (Urteil des Bundesgerichts 2C_150/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass die Beschuldigte und E. am 3. März 2017 in Bosnien geheiratet haben (act. 32 S. 76), E. am 21. März 2017 bei der Gemeinde -5- Q. (zuhanden des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau [MIKA]) ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau eingereicht hat (act. 32 S. 73 ff.) und dieses in der Folge gutgeheissen wurde (act. 32 S. 41). Die Beschuldigte bestreitet zunächst das Vorliegen einer Scheinehe (Berufungsbegründung N. 72). 2.4. Die Vorinstanz stellte zur Beurteilung des Vorliegens einer Scheinehe unter anderem auf die belastenden Aussagen von E. anlässlich der Einvernahme vom 8. März 2019 ab (vorinstanzliches Urteil E. 4.1.3 f.). Die Beschuldigte rügt eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte. Da E. an seinen damaligen Aussagen in späteren Einvernahmen nicht mehr festgehalten habe, sei es der Verteidigung nicht möglich gewesen, die Aussagen mittels Ergänzungsfragen einer Prüfung zu unterziehen (Berufungsbegründung S. 6). Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat jede angeklagte Person das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; BGE 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3.1 mit Hinweisen) und setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert. Macht eine Auskunftsperson in einer späteren Konfrontationseinvernahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, ist von einer Nichtverwertbarkeit der ersten Einvernahme auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4). Dies gilt unabhängig von der Regelung in Art. 147 Abs. 1 StPO auch in Bezug auf die in der Voruntersuchung gegenüber der Polizei gemachten Aussagen (Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5 mit Hinweisen). E. hielt anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 29. August 2019 sowie der vorinstanzlichen Hauptverhandlungen vom 1. April 2021 und 24. Juni 2021 nicht mehr an seinen belastenden Aussagen fest, weshalb die Beschuldigte keine Gelegenheit hatte, seine früheren Aussagen in Zweifel zu ziehen und ihm Fragen zu stellen. Die Einvernahme vom 8. März 2019 ist demnach nicht verwertbar. -6- Insofern die Beschuldigte zudem vorbringt, es seien sämtliche Einvernahmeprotokolle von E. partiell unverwertbar, weil keine Belehrung hinsichtlich des Aussageverweigerungsrechts zu Gunsten des Ehegatten i.S.v. Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO erfolgt sei (Eingabe vom 29. April 2022 S. 3), ist darauf nicht weiter einzugehen, weil – wie zu zeigen sein wird – gar nicht auf die Aussagen von E. abgestellt wird. 2.5. 2.5.1. Auch ohne diese Aussagen ist aufgrund der Wohnsituation der Beschuldigten mit der Vorinstanz auf eine Scheinehe zu schliessen. Mit E-Mail vom 29. November 2018 informierte die Kantonspolizei Zürich das MIKA, dass sich die Beschuldigte gemäss einem Hinweis ihre Aufent- haltsbewilligung mit einer Scheinehe erschlichen haben soll und dazu eine fünfstellige Geldsumme (Fr. 30'000.00) bezahlt worden sei (act. 39). Anlässlich des in der Folge vorgenommenen Augenscheins am 8. März 2019 an der Meldeadresse der Ehegatten in Q. (X-Strasse) konnte nur E. angetroffen werden (act. 34). Die Beschuldigte konnte anlässlich des Ausgenscheins vom 24. März 2019 in R. in der Wohnung oberhalb der O. Bar angetroffen werden (act. 35). Aus den Fotos der beiden Wohnungen kann geschlossen werden, dass die Beschuldigte – entgegen ihrer Aussage, sie schlafe nur selten dort (act. 56) – in der Wohnung in R. lebte. Aus den Fotos ist ersichtlich, dass sich in R. mehr Kleider der Beschuldigten befinden (act. 41, 44 f.), was diese anlässlich der polizeilichen Einvernahme auch bestätigte (act. 57). Sie begründete dies damit, dass sie die Kleider zum Arbeiten brauche (act. 57). Es ist jedoch nicht plausibel, dass jemand für die Arbeit in einer Bar seine Kleider am Arbeitsort lagert und darüber hinaus dort mehr Kleider als an seinem Wohnort hat. Weiter befanden sich im Badezimmer der Wohnung in Q. keine Schminkutensilien und fast keine Pflegeprodukte für Frauen (act. 41 f.), in R. hingegen zwei ganze Schubladen voller Schminkutensilien und eine grosse Anzahl Pflegeprodukte (act. 46). Die Beschuldigte sagte dazu aus, dass nicht alle Schminksachen in R. ihr gehörten, sondern auch anderen Serviceleuten, und dass sie ihre Schminksachen jeweils in einer Tasche dabeihabe (act. 287 f.). Selbst wenn sie ihre Schminksachen immer in einer Tasche bei sich trägt, wäre allerdings zumindest zu erwarten, dass sich in ihrer Wohnung sonstige Produkte des täglichen Gebrauchs wie eine Haarbürste, Abschminksachen oder Hygieneartikel befinden. Solche waren in der Wohnung in Q. jedoch ebenfalls nicht zu finden und es kann auch nicht angenommen werden, dass sie sämtliche dieser Dinge jeweils in einer Tasche mit sich führte. Soweit die Beschuldigte vorbringt, es sei nicht erstellt, dass sich in der Wohnung in Q. keine Schminkutensilien befanden, da die Polizei nicht nach Schminksachen gesucht habe und es vollkommen beliebig sei, was die Polizei festgestellt und fotografiert habe (Berufungs- -7- begründung N. 14), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Polizisten fotografier- ten in beiden Wohnungen Gegenstände, die auf die Anwesenheit einer Frau hindeuten und öffneten dafür auch Schränke und Schubladen (vgl. act. 41 ff.). Hätten sich in der Wohnung in Q. ebenfalls Schminkutensilien befunden, wären diese auch fotografiert worden. Die Polizei hielt in ihrem Rapport jedoch ausdrücklich fest, dass keine Schminkutensilien festgestellt wurden (act. 34). Nicht nur die Kleider, Pflegeprodukte und Schminksachen der Beschuldigten in der Wohnung in R. sprechen dafür, dass sie nicht nur gelegentlich dort übernachtete, sondern dort wohnte. Die Wohnung ist mit einem Bügelbrett, einer Waschmaschine und einem Trockner, Geschirr, einer Pflanze und einem Fernseher ausgestattet und hinterlässt insgesamt einen sehr bewohnten Eindruck. So ist das Bügelbrett mit verschiedenen wohl frisch gewaschenen Kleidungsstücken belegt und in der Küche neben der Spüle ist Geschirr in ein Abtropfgestell gestapelt (act. 44 ff.). Mit der Vorinstanz und entgegen der Ansicht der Beschuldigten (Berufungs- begründung N. 10 ff.) ist die Wohnung in Q. im Gegensatz zur Wohnung in R. als bloss rudimentär eingerichtet zu bezeichnen, hinterlassen doch sowohl das Schlaf- als auch das Badezimmer nicht den Eindruck, dass sie von einer Frau bewohnt werden (act. 41, 42, 43). Dass wie behauptet «die unzähligen, prall gefüllten Schubladen weiterer Kommoden und Schränke» nicht fotografiert wurden (Berufungsbegründung N. 11), erscheint unter diesen Umständen nicht glaubhaft. 2.5.2. Weiter spricht die Tatsache, dass der Briefkasten und die Türklingel in Q. nur mit dem Namen von E. beschriftet waren (act. 40), dafür, dass die Beschuldigte nicht dort lebte. Hätte die Beschuldigte tatsächlich dort gewohnt, wäre zu erwarten, dass über ein Jahr nach ihrer Einreise auch ihr Name angebracht würde. Daran vermag das Vorbringen der Beschuldigten, auch bei den ebenfalls im Block wohnenden Ehegatten F. sei die Klingel nur mit dem Namen des Ehemannes angeschrieben (Berufungsbegründung N. 53), nichts zu ändern. E. sagte zudem aus, er habe seinem Chef und Verwalter der Liegenschaft, G., gemeldet, dass seine Ehefrau dort leben würde (act. 87). Der Zeuge G. sagte anlässlich der zweiten Hauptverhandlung vom 24. Juni 2021 vor Vorinstanz allerdings aus, er habe erst im Mai 2020 durch das Betreibungsamt erfahren, dass E. eine Ehefrau habe, die ebenfalls in der Mietwohnung leben soll. Er sei oft in diesem Block und habe die Beschuldigte nie dort gesehen. Er schreibe die Briefkästen jeweils anders an, wenn eine neue Person dort wohne, damit es dieselbe Schrift sei. E. sei jedoch diesbezüglich nicht auf ihn zugekommen (act. 349). 2.5.3. Damit im Einklang stehen auch die Aussagen der Nachbarn in der Liegenschaft an der X-Strasse in Q.. Die anlässlich der Umfeldabklärung am 6. September 2019 von der Polizei befragten Nachbarn A. F. und B. F., -8- A. H. und B. H. sowie I. gaben an, sie würden E. vom Sehen her kennen, hätten jedoch keine Kenntnis von einer Frau, die bei ihm wohne (act. 95). J., ein Onkel und Arbeitskollege von E., der ebenfalls in der Liegenschaft wohnhaft ist, sagte aus, die Beschuldigte sei in den letzten zwei bis drei Monaten beinahe täglich da gewesen. Vorher habe er sie selten gesehen (act. 96). Bei der Befragung der Nachbarn im Rahmen der Umfeldabklärung handelt es sich um eine informatorische Befragung, zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen können, bei welcher keine Teilnahmerechte bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.4 und 6.1). Da die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf die Durchführung einer Konfrontations- einvernahme der Nachbarn gestellt hat, ist des Weiteren von einem Verzicht auf das Konfrontationsrecht nach Art. 6 Ziff. 2 lit. d EMRK auszugehen, womit die Aussagen entgegen der Ansicht der Beschuldigten verwertbar sind (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3 f.). Rund ein Jahr später sagte J. anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. August 2020 weiter aus, er habe die Beschuldigte ca. 30-40 Mal bei E. gesehen (act. 111 Frage 23). Er sehe meistens, wenn er von der Arbeit komme, das Auto der Beschuldigten. Er habe die Beschuldigte ungefähr seit einem Jahr, ca. von Januar 2019 bis Mai 2020, jeweils bei E. gesehen (act. 112 Fragen 30-32). Ein weiterer Nachbar, A. H., sagte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. August 2020 aus, er sehe die Beschuldigte ein- bis zweimal pro Monat (act. 104 Frage 19). Insgesamt hat damit keiner der Nachbarn ausgesagt, die Beschuldigte seit ihrer Einreise im Dezember 2017 häufig bei der Liegenschaft in Q. persönlich angetroffen zu haben. Vielmehr ist aus den Aussagen ersichtlich, dass die Beschuldigte den Nachbarn vor der Eröffnung der Strafuntersuchung nicht bekannt war und sich erst im Lauf des Jahres 2019 vermehrt an der Adresse aufhielt, woraus sich schliessen lässt, dass die Beschuldigte aufgrund der Eröffnung des vorliegenden Verfahrens durch ihren vermehrten Aufenthalt an der Adresse den Anschein einer tatsächlich gelebten Ehe erwecken wollte. 2.5.4. Der frühere Arbeitgeber der Beschuldigten, K., sagte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. August 2020 aus, die Beschuldigte habe von Januar bis Mitte Oktober 2019 als Service- und Barmitarbeiterin in der O. Bar in R. gearbeitet (act. 118 f). Sie habe sicher zwei- bis dreimal in der Woche im Zimmer oberhalb der Bar geschlafen (act. 119 Frage 23). Es sei ein möbliertes Zimmer und er habe dafür jeweils unterschiedliche Beträge, manchmal Fr. 200.00, manchmal Fr. 300.00 vom Lohn abgezogen. Der -9- Ehemann der Beschuldigten sei regelmässig gekommen, und sie hätten manchmal auch während der Betriebszeit miteinander gestritten. Die Beschuldigte habe dann gesagt, sie schlafe deshalb da. Wenn sie lange gearbeitet habe, habe sie auch am Wochenende manchmal da geschlafen (act. 119). Über ihre Ehe habe die Beschuldigte ihm erzählt, dass sie immer streiten würden und dass er sehr eifersüchtig sei (act. 120). K. sagte weiter aus, er selbst habe manchmal auch zusammen mit der Beschuldigten in dem Zimmer übernachtet und zweimal mit ihr geschlafen (act. 121 f. Frage 46 ff.). Dass ihr Arbeitgeber aussagte, sie habe mindestens zwei- bis dreimal pro Woche in R. geschlafen, bestätigt den anhand der Fotos des Augenscheins gewonnenen Eindruck (vgl. E. 2.5.1), dass die Beschuldigte in R. und nicht in Q. bei E. lebte. Es spricht zudem gegen einen Ehewillen der Beschuldigten, dass sie mit K. intime Kontakte pflegte. Nicht gegen das Vorliegen einer Scheinehe spricht, dass E. jeweils in die Bar gekommen sei und die Ehegatten gestritten hätten, denn es ist durchaus möglich, dass E. trotz der eingegangenen Scheinehe ein gewisses Interesse an einer Beziehung mit der Beschuldigten hatte und dies seine Eifersucht begründete. 2.5.5. Für eine Scheinehe spricht im Übrigen auch, dass die Beschuldigte in S. (CH) geboren wurde (act. 32 S. 187) und bereits im Jahr 2012 durch ein Familiennachzugsgesuch ihrer Mutter versuchte, eine Aufenthaltsbewilli- gung in der Schweiz zu erhalten (act. 32 S. 175 ff.). Aus den Akten des MIKA ist zudem ersichtlich, dass sich die Beschuldigte im Jahr 2012 mehrere Monate in der Schweiz aufhielt (act. 32 S. 154, S. 129) und sie bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung, zwischen 2012 und 2017 immer wieder mit Touristenvisa in die Schweiz gekommen zu sein (act. 289). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschuldigte bereits vor ihrer Bekanntschaft mit E. Bekannte in der Schweiz hatte. Auch mit dem im vorliegenden Verfahren als Zeugen beantragten C., der ein Freund des Ehepaares sei und regelmässig mit ihnen etwas unternehme (Berufungserklärung N. 9), scheint die Beschuldigte bereits seit längerem befreundet zu sein, denn dieser hat ihr im Rahmen des früheren Familien- nachzugsgesuchs im Jahr 2012 einen Arbeitsvertrag als Serviceangestellte ausgestellt (act. 32 S. 180). Es bestanden damit bereits vor der Eheschliessung Beziehungen zur Schweiz und ein Wunsch der Beschuldigten, sich hier niederzulassen. Nachdem auf das Familiennachzugsgesuch ihrer Mutter nicht eingetreten wurde, war die Ehe mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Person in der Situation der Beschuldigten die einzige Chance, um doch noch einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Es erscheint unter diesen Umständen naheliegend, dass die Beschuldigte dafür eine Scheinehe mit E. einging. Im Fragebogen des MIKA gaben die Ehegatten ausserdem an, die Beschuldigte habe keine Bekannten in der Schweiz (act. 32. S. 61 und 70 Frage 10). Dass die Beschuldigte ihre Verbindungen zur Schweiz gegenüber dem MIKA nicht - 10 - offenlegte, weist ebenfalls darauf hin, dass es sich um eine Scheinehe handelt. 2.5.6. Insgesamt ist damit erstellt, dass die Beschuldigte und E. seit der Einreise der Beschuldigten im Dezember 2017 bis mindestens im März 2019 kein eheliches Zusammenleben aufgenommen und ihre Ehe nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen geschlossen haben, es sich mithin um eine Scheinehe handelt. Die beantragten Zeugenbefragungen von B., C. sowie D. vermögen an dieser Überzeugung nichts zu ändern, weshalb auf sie verzichtet werden kann (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3). B. sei eine Freundin des Ehepaares, die öfter bei diesen zu Besuch sei und mit ihnen gemeinsame Reisen nach Bosnien und Herzegowina unternommen habe. C. sei ebenfalls ein Freund des Ehepaars, der regelmässig mit diesen etwas unternehme und bei gemeinsamen Ferien dabei gewesen sei. D. sei der Arbeitgeber der Beschuldigten, der bezeugen könne, dass die Beschuldigte schon immer regelmässig von ihrem Ehemann am Arbeitsplatz abgeholt worden sei (Berufungserklärung N. 9). Dass die Beschuldigte und E. gemeinsame Freunde haben und mit diesen zusammen etwas unternehmen oder verreisen, kann lediglich den Beweis dafür erbringen, dass zwischen ihnen ein freundschaftliches Verhältnis besteht. Darüber, ob tatsächlich ein Ehewille bestand, vermögen gemeinsame Aktivitäten nichts auszusagen. Die Aussagen des aktuellen Arbeitgebers, D., würden nicht den relevanten Zeitraum bis zum Beginn der Strafuntersuchung betreffen, da die Beschuldigte die Stelle erst später angetreten hatte. Aus demselben Grund sind im Übrigen die Vorbringen der Beschuldigten im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft im September 2019 (Berufungsbegründung N. 68 ff.) unerheblich. 2.6. 2.6.1. Die Beschuldigte bestreitet sodann das Vorliegen einer konkreten Täuschungshandlung. Ihr werde ein Unterlassen vorgeworfen. Dies sei mangels Garantenstellung nicht strafbar (Berufungsbegründung N. 72 ff.). 2.6.2. Da das Verschweigen wesentlicher Tatsachen ausdrücklich im Gesetzes- text von Art. 118 Abs. 1 AIG erwähnt wird, ist davon auszugehen, dass damit eine Unterlassungsstrafbarkeit begründet wird und keine Garantenstellung erforderlich ist (analog der Rechtsprechung zu Art. 148a StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5 f.). Das ist vorliegend aber ohnehin nicht von entscheidender Bedeutung, da der Beschuldigten aufgrund der eingereichten Unterlagen - 11 - im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens auch eine aktive Täuschung der Behörden durch falsche Angaben nachgewiesen werden kann. Die Beschuldigte beantwortete zusammen mit E. mit Schreiben vom 8. Juni 2017 verschiedene Fragen des MIKA zu ihrem Eheleben (act. 32 S. 61 f.). Sie gaben dort unter anderem an, dass sie eine Familie gründen wollen (Frage 15 f.) und zusammen eine Wohnung in Q. hätten (Frage 16). Zudem reichten sie Fotos ein, die sie bei ihrer Hochzeit und gemeinsamen Aktivitäten zeigen (act. 32 S. 58 ff.). Indem die Beschuldigte durch diese Angaben vorgab, einen Ehewillen zu haben und mit E. zusammenleben zu wollen, obwohl es sich bei der Ehe um eine Scheinehe handelte, täuschte sie das MIKA und bewirkte dadurch die Erteilung ihrer Aufenthalts- bewilligung, weshalb sie sich der Täuschung der Behörden nach Art. 118 Abs. 1 AIG strafbar gemacht hat. Die Berufung erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte weiter der Nichtabgabe von Fahrzeug- ausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gesprochen. Es ist dabei unbestritten, dass das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 9. August 2019 den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontroll- schilder «AG […]» verfügte und die Beschuldigte darin aufforderte, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder innert fünf Tagen dem Strassen- verkehrsamt abzugeben (act. 143). Weiter ist erstellt, dass die Beschuldigte den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder nicht abgegeben hat (act. 142). Die Beschuldigte bestreitet, von der fraglichen Verfügung Kenntnis erlangt zu haben. Weiter bringt sie vor, die Verfügung sei nicht vollstreckbar gewesen, weil der Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht begründet worden sei (Berufungsbegründung N. 76). 3.2. Nach Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG macht sich strafbar, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt. In objektiver Hinsicht wird vorausgesetzt, dass ein Ausweis oder Schild für ungültig erklärt oder entzogen und zu dessen Abgabe aufgefordert wurde. Die Aufforderung zur Abgabe von Ausweis und Schildern muss vollstreckbar sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist die vorsätzliche oder fahrlässige Begehung strafbar (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG). - 12 - 3.3. Die Beschuldigte sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. September 2019 aus, ihr Ehemann E. habe die Verfügung entgegengenommen (act. 138). Auf die Frage, weshalb sie der Aufforde- rung der Verfügung, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder innert fünf Tagen dem Strassenverkehrsamt abzugeben oder einen neuen Versicherungsnachweis zu hinterlegen, nicht Folge leistete, antwortete die Beschuldigte, sie hätten kein Geld zum Bezahlen gehabt (act. 138). Daraus ist ersichtlich, dass die Beschuldigte Kenntnis der Verfügung hatte und verstand, dass der Entzug erfolgte, weil sie die Versicherungsprämie nicht bezahlt hatte. Die Beschuldigte anerkannte den Sachverhalt denn auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme (act. 139). Im Übrigen ist die effektive Kenntnisnahme der Entzugsverfügung keine zwingende Voraus- setzung, sondern es genügt die ordnungsgemässe Eröffnung der Verfügung (vgl. BÄHLER in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 14 zu Art. 97 SVG). Dadurch, dass die an die Beschuldigte adressierte Verfügung am 13. August 2019 von einer im gleichen Haushalt angemeldeten Person entgegengenommen wurde (act. 144), wurde die Verfügung ordnungsgemäss eröffnet. Einer allfälligen Beschwerde wurde in Ziff. 4 der Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen (act. 143), weshalb die Verfügung im Zeitpunkt der Einziehung der Schilder durch die Polizei am 7. September 2019 vollstreckbar war. Mit dem Vorbringen, der Entzug der aufschieben- den Wirkung sei nicht begründet gewesen, wendet sich die Beschuldigte gegen den Inhalt der Verfügung. Dagegen hätte sie im Verfahren des Strassenverkehrsamts Beschwerde nach § 41 ff. VRPG erheben müssen, was jedoch nicht erfolgt ist. Die Vollstreckbarkeit ist dadurch nicht gehindert. Indem die Beschuldigte in Kenntnis der vollstreckbaren Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamts den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder «AG […]» nicht innert Frist abgegeben hat, hat sie den Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG erfüllt, weshalb sich die Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet erweist. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der Verletzung der Verkehrsregeln durch Verwenden eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt nach Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 SVG schuldig gesprochen. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 13. Mai 2019 um 11:50 Uhr mit dem Personenwagen AG […] unterwegs gewesen zu sein und dabei ein Telefongespräch mit ihrem Mobiltelefon geführt zu haben, ohne eine - 13 - Freisprechanlage zu verwenden. Durch dieses Verhalten habe sie zumindest in Kauf genommen, dass ihre Aufmerksamkeit im Strassenver- kehr beeinträchtigt werde (Anklageziffer 3). Die Beschuldigte bringt vor, es bestünden keine Beweise, weshalb sie in diesem Anklagepunkt freizusprechen sei (Berufungsbegründung N. 88 ff.) 4.2. Bezüglich des Vorwurfs gemäss Anklageziffer 3 befinden sich lediglich ein Bussenzettel (act. 131) sowie eine Mitteilung der Kantonspolizei Aargau an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, dass der Bussenbetrag nicht fristgereicht überwiesen worden sei (act. 130), in den Akten. Die Beschuldigte sagte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. April 2021 aus, sie wisse nicht, worum es bei diesem Vorwurf gehe. Sie wisse nichts von diesem Bussenzettel und sie wisse auch nicht mehr, ob sie diesbezüglich Kontakt mit der Kantonspolizei hatte oder deswegen angehalten worden sei (act. 292). Insgesamt ist damit der Tatvorwurf nicht erstellt und es kann kein Schuldspruch erfolgen. Die Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit zufolge Verwendens eines Telefons ohne Freisprech- anlage während der Fahrt gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV freizusprechen. 5. 5.1. Die Beschuldigte ist wegen Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AIG), Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG), Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 SVG), durch mangelnde Aufmerksamkeit (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 SVG) sowie durch Missachtung des Signals «kein Vortritt» (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 SVG) schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.3. Der Tatbestand der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). - 14 - Die Beschuldigte hat das MIKA im Rahmen des Familiennachzugs- verfahrens durch falsche Angaben über ihren Ehewillen getäuscht und dadurch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an sie selbst bewirkt. Sie hat dabei Fragen des MIKA in einem Schreiben unwahr beantwortet und dem MIKA Fotos der Heirat und gemeinsamer Aktivitäten eingereicht (vgl. E. 2.6.2). Weiter unterzeichnete sie am 29. November 2017, nachdem der Familiennachzug bewilligt wurde, die Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft, womit sie bestätigte, von der Bedingung des ehelichen Zusammenlebens Kenntnis genommen zu haben (act. 32 S. 37). Damit bekräftigte sie noch vor ihrer Einreise gegenüber dem MIKA wiederum ihren Ehewillen. Auch in der Folge versuchte sie den Anschein eines ehelichen Zusammenlebens aufrecht zu erhalten, indem sie in der Wohnung des Beschuldigten ebenfalls eigene Sachen deponierte (vgl. E. 2.5.1) und sich häufiger an der Adresse des Beschuldigten aufhielt (vgl. E. 2.5.3). Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des Handelns der Beschuldigten ging durch diese zusätzlichen Machenschaften über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinaus, was leicht verschuldens- erhöhend zu berücksichtigen ist. Die Beschuldigte handelte aus egoistischen Motiven, weil sie eine Aufenthaltsbewilligung für sich selbst erschleichen wollte, was dem Tatbestand jedoch immanent ist und sich deshalb im Rahmen der Strafzumessung nicht zusätzlich verschuldenserhöhend auswirkt. Leicht verschuldenserhöhend ist hingegen das sehr hohe Mass an Entschei- dungsfreiheit, über das die Beschuldigte verfügte, zu berücksichtigen. Je leichter es für die Beschuldigte gewesen wäre, die ausländerrechtlichen Normen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1). Die Beschuldigte hielt sich früher bereits mehrfach mit Touristenvisa in der Schweiz auf (act. 289) und hätte ihre Aufenthalte in der Schweiz ohne Weiteres legal im Rahmen von Kurzaufenthalten bis zu 90 Tagen weiterführen können. Zudem verfügte sie in Bosnien und Herzegowina über eine Arbeitsstelle als Coiffeuse (act. 290) und konnte damit auch in ihrem Herkunftsland eine Erwerbstätigkeit ausüben. Insgesamt ist in Bezug auf die Täuschung der Behörden in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Widerhandlungen gegen die ausländerrechtlichen Bestimmungen von einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 300 Tagessätzen gemäss Art. 34 StGB in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung auszugehen. Entgegen der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, weshalb sich bei der nicht vorbestraften Beschuldigten unter Berücksichtigung ihres Verschuldens und unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit eine Geldstrafe unter dem Gesichtswinkel der Prävention nicht zweckmässig erweisen sollte (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). - 15 - 5.4. Die Einsatzstrafe wäre nunmehr für die Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Aufgrund der Täterkompo- nente würde sich sodann keine Anpassung des Strafmasses ergeben, da sich diese vorliegend neutral auswirkt. Die Beschuldigte hat keine Vorstrafen (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was neutral zu berücksich- tigen ist (BGE 136 IV 1). Strafmindernde Umstände in Bezug auf das Nachtatverhalten (Geständnis, Einsicht und Reue) oder eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegen nicht vor. Die Beschuldigte anerkannte anlässlich der polizeilichen Einvernahme zwar den Sachverhalt hinsichtlich der Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, bestritt jedoch in der Folge, Kenntnis von der Entzugsverfügung gehabt zu haben (act. 292). Die Strafzumessung würde somit zu einer höheren als der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe von (umgerechnet) 280 Tagessätzen (9 Monate Freiheitsstrafe und 10 Tagessätze Geldstrafe) führen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist es dem Obergericht jedoch verwehrt, eine höhere Strafe auszusprechen, weshalb es damit sein Bewenden hat. 5.5. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Die Beschuldigte verdient in ihrer Anstellung beim Café P. in T. Fr. 3'078.90 netto (Lohnabrechnung April 2022). Davon ist ein Abzug für die Krankenkasse, Steuern und notwendigen Berufskosten von 20% vorzunehmen. Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausge- sprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 25% angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Dies ergibt einen Tagessatz von gerundet Fr. 60.00. 5.6. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). - 16 - Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es sind keine Gründe ersichtlich, die zu einer ungünstigen Prognose führen würden, weshalb für die ausgesprochene Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Die Probezeit ist auf die gesetzliche Mindestdauer von zwei Jahren festzulegen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). 5.7. 5.7.1. Die von der Beschuldigten begangenen Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG werden mit Busse bis zu Fr. 10'000.00 bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Sind mehrere Übertretungsbussen auszufällen, ist in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine angemessene Gesamtbusse auszufällen. 5.7.2. Die Beschuldigte fuhr am 10. September 2019 in Q. auf der Y-Strasse zur Kreuzung X-Strasse, welche mit «kein Vortritt» gekennzeichnet war, und beabsichtigte, die X-Strasse geradeaus zu überqueren. Dabei missachtete sie aufgrund ihrer ungenügenden Aufmerksamkeit den Vortritt gegenüber dem Lenker des Personenwagens, der auf der X-Strasse in Richtung R. unterwegs war. In der Folge kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge (Anklageziffer 5). Indem die Beschuldigte beim beabsichtigten Passieren der Kreuzung das in Richtung R. fahrende, vortrittsberechtigte Fahrzeug übersehen hat, so dass es in der Folge zu einer Kollision gekommen ist, hat sie den objektiven und subjektiven Tatbestand der (fahrlässigen) Verletzung der Verkehrs- regeln durch Missachtung des signalisierten Vortritts zufolge mangelnder Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG erfüllt. Führt, wie vorliegend, die mangelnde Aufmerksamkeit zur Missachtung des signalisierten Vortrittsrechts, wird die mangelnde Aufmerksamkeit konsumiert und es ergeht nur ein Schuldspruch, ohne dass Art. 49 Abs. 1 StGB Anwendung finden würde. Als verletzte Rechtsnormen sind nur die Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 90 Abs. 1 SVG zu betrachten. Entgegen der Vorinstanz ist die Beschuldigte somit nicht der mehrfachen, sondern nur der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des signalisierten Vortritts gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen (Art. 404 Abs. 2 StPO). Dass es sich um eine Fahrlässigkeitstat handelt, muss im Dispositiv nicht erwähnt werden, da dieser Umstand für die Erfüllung des Tatbestands nicht von Bedeutung ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2016 vom 23. De- zember 2016 E. 1.2). - 17 - Die Beschuldigte hat durch ihr Verhalten eine Gefahrensituation geschaffen, die zur Verwirklichung eines Verkehrsunfalls geführt hat. Sie handelte fahrlässig, hätte nach den inneren und äusseren Umständen jedoch ohne Weiteres die erforderliche Aufmerksamkeit aufbringen können, um das Signal und das vortrittsberechtigte Fahrzeug zu beachten. Da sie beim Befahren der Kreuzung dem vortrittsberechtigten Bereich der Kreuzung keine genügende Beachtung schenkte, hat sie elementarste Sorgfaltsregeln verletzt und dabei ernstlich andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Es ist denn auch nicht bei einer den Tatbestand der Verkehrsregelverletzung bereits erfüllenden abstrakten Gefährdung geblieben, sondern durch die Kollision mit einem anderen Verkehrs- teilnehmer zu einer damit einhergehenden konkreten Gefährdung gekommen. Es wäre somit an sich auch eine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG infrage gekommen (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_930/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3). Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist dies im vorliegenden Berufungsverfahren aber nicht mehr möglich. Daraus erhellt aber ohne Weiteres, dass im Rahmen des Übertretungstatbestands nach Art. 90 Abs. 1 SVG nicht von einem leichten, sondern von einem mittelschweren bis schweren Verschulden und – unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten – einer dafür angemessenen Busse von Fr. 2'000.00 auszugehen ist. 5.7.3. Diese Busse ist für die Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen Geschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV angemessen zu erhöhen. Die Beschuldigte fuhr am 1. September 2019 innerorts mit einer toleranzbereinigten Geschwindigkeit von 69 km/h (Anklageziffer 4). Damit liegt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 19 km/h vor, die deutlich über dem Grenzwert für eine Ordnungsbusse (bis max. 15 km/h) liegt. Zwar herrschte im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung um 02:16 Uhr ein vergleichsweise geringes Verkehrsaufkommen. Dennoch war auf dem betroffenen Streckenabschnitt mit anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen. Auch ist zu beachten, dass es dunkel war und deshalb nicht von günstigen Strassen- und Sichtverhältnissen ausgegangen werden kann. Die Beschuldigte hat leichtfertig gehandelt. Insbesondere verfügte sie über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es ihr aber gefallen wäre, sich an die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten beim Führen eines Motorfahrzeugs und die für sie geltende Höchstgeschwindigkeit zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte anerkannt hatte, die Lenkerin des Fahrzeugs gewesen zu sein (act. 148), was die Strafverfolgung erleichtert hat. - 18 - Insgesamt ist damit im Rahmen der von Art. 90 Abs. 1 SVG erfassten Verkehrsregelverletzungen von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse erscheint dafür eine Busse von Fr. 500.00 als Einzelstrafe angemessen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass sich die Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung vom 1. September und 10. Sep- tember 2019 zwar innert kürzester Frist zugetragen haben, im Übrigen aber kein enger Zusammenhang besteht. Entsprechend gross ist der jeweilige Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Die Busse ist damit im Umfang von Fr. 400.00 auf Fr. 2'400.00 zu erhöhen. Nachdem nur die Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, hat es aufgrund des Verschlechterungs- verbots jedoch bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von Fr. 1'500.00 sein Bewenden. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 60.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 25 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen die Beschuldigte und den Mitbeschuldigten E. belaufen sich auf insgesamt Fr. 8'000.00 (§ 18 VKD), der auf das Berufungsverfahren der Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 4'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte erwirkt mit ihrer Berufung insofern einen für sie günstigeren Entscheid, als ein Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit zufolge Verwendens eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV und hinsichtlich des Vorwurfs der Missachtung des Vortrittsrechts kein Schuldspruch wegen mehrfacher, sondern einfacher Verletzung der Verkehrsregeln erfolgt. Sodann wird anstelle einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen eine bedingte Geldstrafe von 280 Tagessätzen ausgesprochen. Im Übrigen ist die Berufung der Beschuldigten abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschuldigten die auf sie entfallenden Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 zu 7/8 mit Fr. 3'500.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss ist der Beschuldigten, unter Vorbehalt der Verrechnung (Art. 442 Abs. 4 StPO), für das Berufungsverfahren eine an - 19 - die Dauer der Berufungsverhandlung angepasste Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'205.00 auszurichten. 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Beschuldigte trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zwar wird die Beschuldigte vorliegend vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit zufolge Verwendens eines Telefons ohne Freisprech- anlage während der Fahrt freigesprochen. Es handelt sich dabei jedoch einerseits um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt, andererseits ist hinsichtlich dieses Anklagepunkts höchstens ein vernachlässigbarer Verfahrensaufwand verursacht worden. Mithin war es denn auch der Umstand, dass sich hinsichtlich dieses Vorwurfs praktisch keine Angaben in den Untersuchungsakten finden lassen, der zum Freispruch geführt hat. Somit rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die gesamten erst- instanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3 f.). 7.2. Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit zufolge Verwendens eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Anklageziffer 3) freigesprochen. 2. Die Beschuldigte ist schuldig - der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG; - der Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG; - 20 - - der Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des signalisierten Vortritts gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 5) [in Rechtskraft erwachsen]; - der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV [in Rechtskraft erwachsen]; 3. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 280 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 16'800.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. 4.1. Die anteilsmässig auf die Beschuldigte entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden der Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 3'500.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird – unter Vorbehalt der Verrechnung – angewiesen, der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von 1'205.00 auszurichten. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'111.90 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'000.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Beschuldigte hat ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) - 21 - Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 5. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli