8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 12'921.90 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten sofort zurückgefordert. 8.3. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftbarkeit mit B. (SST.2021.225) verpflichtet, der Privatklägerin C. ihre erstinstanzlichen Parteikosten von Fr. 4'863.55 zu bezahlen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)