Im Übrigen wird ihre Zivilklage abgewiesen. 7. 7.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'070.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten sofort zurückgefordert. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'810.05 werden dem Beschuldigten auferlegt.