5. [in Rechtskraft erwachsen] Die beschlagnahmten Gegenstände (2 Paar Damen-Unterhosen) werden der Privatklägerin C. nach Eintritt der Rechtskraft auf Verlangen hin von der Vorinstanz oder der Staatsanwaltschaft ausgehändigt. Werden die genannten Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 6. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftbarkeit mit B. (SST.2021.225) verpflichtet, der Privatklägerin C. Schadenersatz von Fr. 1'050.00 (für psychotherapeutische Behandlungen) und eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zu bezahlen. - 20 -