1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. 2. Der Beschuldigte ist der Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldig. 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 191 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 2 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00, ersatzweise 50 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 7 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.