Der uneinsichtige und nicht reuige Beschuldigte hat ein hohes Mass an krimineller Energie gezeigt und es bestehen erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Mithin besteht ein sehr hohes öffentliches Interesse an seiner Wegweisung, welches es auch unter Beachtung des gewichtigen persönlichen Interesses des Beschuldigten an einem Verbleib rechtfertigt, die Dauer der Landesverweisung über dem Minimum von 5 Jahren anzusetzen. Die von der Vorinstanz für die Dauer von 7 Jahren angeordnete Landesverweisung kann deshalb nicht herabgesetzt werden. - 17 - Eine Erhöhung der Dauer ist aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch ausgeschlossen.