diese im Bagatellbereich abspielten (MIKA-Akten, act. 106, 114 und 119). An seiner Legalbewährung bestehen ganz erhebliche Zweifel, zumal der Beschuldigte weiterhin jegliches deliktische Verhalten bestreitet und keinerlei Einsicht und Reue zeigt. Angesichts der begangenen schweren Straftat, der sehr ungewissen Legalbewährung und der vom Beschuldigten an den Tag gelegten Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung und fremden Rechtsgütern ist insgesamt von einer hohen Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit auszugehen, womit ein entsprechend hohes öffentliches Interesse an der Landesverweisung gegeben ist.