Es gilt weiter zu beachten, dass bei der Interessenabwägung betreffend die Landesverweisung andere, strengere Kriterien und Massstäbe entscheidend sind, als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilende Schändung noch während der laufenden Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, mit welchem er wegen Begünstigung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden ist. Gemäss MIKA-Akten hat er noch weitere Straftaten begangen, auch wenn sich - 16 -