Der Beschuldigte hat sich der Schändung und somit einer schweren Straftat schuldig gemacht. Dabei hat er ein nicht unerhebliches Mass an krimineller Energie offenbart und sich skrupellos über die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität von C. hinweggesetzt. Dafür wird er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Obergericht ohne Geltung des Verschlechterungsverbots eine höhere Freiheitsstrafe ausgefällt hätte, welche sodann unbedingt ausgefallen wäre.