vom 19. Mai 2022 E. 1.2.3 mit Hinweisen). 4.4. 4.4.1. Der 28-jährige Beschuldigte ist 1995 als knapp zwei Jahre alter Bub in die Schweiz gekommen. Er besuchte in der Schweiz den Kinderarten und die obligatorische Schule. Anschliessend absolvierte er erfolgreich eine Lehre als Automobilfachmann und machte sich anschliessend als Autohändler selbständig (GA act. 85; UA act. 23). Inzwischen arbeitet er bei seinem Bruder im I. als Autoverkäufer, Verkaufsleiter und Geschäftsleiter und erwirtschaftet damit einen monatlichen Nettolohn von rund Fr. 8'900.00 (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 18; vgl. eingereichte - 15 -