Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. Januar 2017 angesetzte Probezeit von 2 Jahren ist im Januar 2019 verstrichen. Die dreijährige Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ist im heutigen Zeitpunkt somit bereits verstrichen. Nach dem Gesagten ist ein Widerruf vorliegend nicht mehr möglich. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für sieben Jahre des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt, es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten und begründet dies damit, dass ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege und ein Landesverweis unverhältnismässig wäre (Plädoyer Verteidigung, S. 16).