Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist, ausgehend von einem Umrechnungsschlüssel von Fr. 100.00 auf 50 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 3.9. Die Vorinstanz hat den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. Januar 2017 für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 90.00 gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen.