Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse - 13 - und des Verschuldens des Beschuldigten sowie dem Umstand, dass der Verbindungsbusse nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll, mit der Vorinstanz eine Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00 in der Gesamtheit mit der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten angemessen (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).