3.7. Die Vorinstanz hat die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt ausgesprochen, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat. Den nicht unerheblichen Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten, der sich weder einsichtig noch reuig gezeigt hat, ist mit einer erhöhten Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen.