3.6. Zusammengefasst erachtet das Obergericht unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für angemessen. Da jedoch nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten). Diese im Hinblick auf das Verschulden sehr mild erscheinende Freiheitsstrafe kann unter keinem Titel weiter herabgesetzt werden.