Im Rahmen der Täterkomponente fällt die Vorstrafe des Beschuldigten leicht straferhöhend ins Gewicht. Er wurde am 17. Januar 2017 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Begünstigung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 90.00 und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Auch wenn es sich dabei nicht um ein einschlägiges Delikt handelt, so hat der Beschuldigte doch gezeigt, dass er nicht genügende Lehren aus seinem Fehlverhalten gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist jedoch zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird.