denn auch keine Hinweise für eine eingeschränkte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vor. Vielmehr hat er C. gezielt aufgrund ihres sich abzeichnenden Zustands mit nach Hause genommen, wo er dann an der zum Widerstand unfähigen C. den Geschlechtsverkehr vollzogen hat, was zeigt, dass er genau wusste, was er tat. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen von Schändungen von einem mittelschweren bis schweren Verschulden und einer dafür angemessenen Strafe von vier Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 3.4. - 11 -