Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass C. beim Geschlechtsakt nicht physisch verletzt worden ist. Das Fehlen eines zur Erfüllung des objektiven Tatbestands nicht notwendigen Umstandes wirkt sich vielmehr neutral aus. Der Tatbestand der Schändung setzt voraus, dass das Opfer unfähig war, sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren. Der vorliegend zur Erfüllung des Tatbestands wesentliche Umstand, dass es sich bei C. aufgrund ihres damaligen Zustands um ein vulnerables Opfer gehandelt hat, kann sich deshalb nicht zusätzlich verschuldenserhöhend auswirken.