Der Beschuldigte hat sich demnach der Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldig gemacht und ist entsprechend zu bestrafen, ohne dass Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangen würde. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00 verurteilt. Zudem hat sie den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. Januar 2017 bedingten Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 90.00 widerrufen.