örtlich und sachlich sehr engen Zusammenhangs als verbundenes und auf denselben Willensentschluss des Beschuldigten zurückgehendes Geschehen, so dass bei einer Gesamtbetrachtung von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3 mit Hinweisen). Der alleinige Umstand, dass der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen ist, verleiht den unmittelbar nacheinander folgenden Penetrationen keine selbständige Bedeutung, welche die Annahme einer mehrfachen Tatbegehung rechtfertigen würde. Das vorinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt von Amtes wegen zu korrigieren (Art. 404 Abs. 2 StPO).