2.3.2. Zusammenfassend ist aufgrund verschiedener Indizien und Hinweisen als erstellt zu erachten, dass sich C. im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten in einem Zustand der Widerstandsunfähigkeit befunden hat, bedingt durch ihren Alkoholkonsum zusammen mit der einsetzenden Müdigkeit, möglicherweise auch einem Drogenkonsum. Dieser Zustand verunmöglichte es C. überhaupt in ungeschützten Geschlechtsverkehr einzuwilligen, was dem Beschuldigten hat klar sein müssen. Er hat die Widerstandsunfähigkeit von C. ausgenutzt und zweimal den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen.