in ungeschützten Geschlechtsverkehr eingewilligt hat und sogar noch, entgegen der Tatsache, bestätigt hätte, dass sie verhüte. Entsprechende Aussagen von B. sind derart abwegig, dass diese klarerweise Schutzbehauptungen sind. Dies lässt wiederum nur den Schluss zu, dass sich C. während des Geschlechtsverkehrs mit B. immer noch in einem Zustand befand, welches es ihr verunmöglichte, einen Willen zu bilden und danach zu handeln.