Es sei zuerst zu Oralverkehr gekommen, er habe C. gefragt, ob sie verhüte, was diese bejaht habe und beim zweiten Mal sei es zu vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen, wobei er in C. ejakuliert habe (UA act. 197 f.). Wie bereits ausgeführt, ist nicht nachvollziehbar oder erklärbar, dass C. -8-