Protokoll Berufungsverhandlung, S. 21). Selbst wenn sich diese Ungenauigkeiten bis zu einem gewissen Grad mit der verstrichenen Zeitdauer zwischen dem Vorfall und der Einvernahmen des Beschuldigten erklären lassen, so ist dennoch auffällig, dass der Beschuldigte keinerlei konkrete Angaben zum Kennenlernen, zur Taxifahrt, welche immerhin rund eine halbe Stunde dauerte, und zu den besprochenen Themen zwischen ihm und C. machen konnte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 21). Seine Aussagen zum Ablauf des Geschlechtsverkehrs resp.