Nach dem eben Ausgeführten erschliesst sich, dass die Aussagen des Beschuldigten, dass er mit C. normal kommuniziert habe, diese ebenfalls aktiv beim Geschlechtsverkehr gewesen sei und diesen sogar initiiert habe, Schutzbehauptungen sind, zumal seine diesbezüglichen Schilderungen sehr detailarm und pauschal gehalten sind (vgl. UA act. 217 ff.; GA act. 87 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 21).