dass C., welche bei der Befragung vor Obergericht glaubhaft und überzeugend ausführte, panische Angst vor Geschlechtskrankheiten zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15), mit ihr unbekannten Männern gleich mehrfach ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt hat. Auch ihr Verhalten am nächsten Morgen, ihre Bestürztheit über das Vorgefallene und dass sie Geld für die Pille danach verlangte (vgl. UA act. 133 und 203; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5), zeigen deutlich auf, dass sie bei erstellter Widerstandsfähigkeit nicht in ungeschützten Geschlechtsverkehr einwilligen würde.