C. sagte glaubhaft aus, dass sie ihre Tasche noch nie irgendwo zurückgelassen hätte (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5), zumal sich zeigte, dass C. kein Geld auf sich trug (vgl. UA act. 133; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13), was es noch unwahrscheinlicher macht, dass sie in einem klaren Zustand mit dem ihr unbekannten Beschuldigten in ein Taxi nach Q. eingestiegen sein soll, ohne Geld für ihre Rückfahrt mitzuführen. Auch ist das für C. untypische Verhalten, sich von ihrer Kollegengruppe ohne Mitteilung zu entfernen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8), ein Anzeichen auf eine sich anbahnende Unfähigkeit, willensgemäss zu handeln.