In einer Gesamtbetrachtung liegen allerdings gewichtige Indizien vor, welche auf eine eingeschränkte Funktionsfähigkeit von C. hindeuten. So ist es schlicht nicht erklärlich, weshalb sie beim Verlassen des Club D. ihre Tasche, worin sich ihre persönlichen Gegenstände und insbesondere ihr Portemonnaie befanden (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11), zurückgelassen hat. C. sagte glaubhaft aus, dass sie ihre Tasche noch nie irgendwo zurückgelassen hätte (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5), zumal sich zeigte, dass C. kein Geld auf sich trug (vgl. UA act.