gegangen seien, danach habe sie C. nicht mehr gesehen resp. könne sich nicht mehr erinnern (UA act. 456; GA act. 64 f.). 2.3.4. C. und die beiden Beschuldigten wurden im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 24. Juni 2022 erneut einlässlich einvernommen. Das Obergericht konnte dadurch einen persönlichen Eindruck ihres Aussageverhaltens und ihrer Persönlichkeit gewinnen und Unklarheiten plausibel klären bzw. nachvollziehbar auflösen.