2.3. 2.3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass C. konstant aussagte, sich an jene Nacht und die vorgefallenen Handlungen in der Wohnung des Beschuldigten nicht mehr erinnern zu können, sie also ein Blackout bekommen hätte und entsprechend auch keinerlei Aussagen zum Vorgefallenen machen könne (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 132; Gerichtsakten [GA] act. 57). Gemäss ihren Aussagen sei das Letzte, woran sie sich erinnern könne, dass sie im Club D. in Richtung der Tanzfläche gegangen sei (UA act. 423; GA act. 53) resp. sich noch mit zwei oder einem Mann unterhalten habe (UA act. 132). Sie habe keine Drogen genommen, nur Alkohol getrunken (UA act.