Widerstandsunfähigkeit kann etwa auch vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).