1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen vollständigen Freispruch von Schuld und Strafe. Damit ist das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme des Entscheids über die beschlagnahmten Gegenstände – vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).