3.3. Der Beschuldigte reichte am 10. Januar 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung seine Berufungsbegründung ein. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 13. Januar 2022 die Abweisung der Berufung. 3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 24. Juni 2022 zusammen mit dem Berufungsverfahren des ebenfalls beschuldigten B. (SST.2021.225) statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: