Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.226 (ST.2020.11; StA.2018.968) Urteil vom 21. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am mm.tt.1993, von Kosovo, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, […] Gegenstand Schändung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob am 20. Januar 2020 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Schändung. Sie beantragte, dass der Beschuldigte dafür zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 5'000.00, ersatzweise 50 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen sei. Weiter beantragte sie den Widerruf des dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt gewährten Strafvollzugs sowie eine Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren. 2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 26. Mai 2021 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Schändung schuldig gesprochen und dafür mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse in Höhe von Fr. 5'000.00 bestraft. Weiter wurde der Beschuldigte für die Dauer von sieben Jahren des Landes verwiesen. 3. 3.1. Gegen dieses ihm am 21. Juni 2021 zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte gleichentags die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 13. September 2021 zugestellt. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 27. September 2021 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Schändung. 3.3. Der Beschuldigte reichte am 10. Januar 2022 vorgängig zur Berufungs- verhandlung seine Berufungsbegründung ein. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 13. Januar 2022 die Abweisung der Berufung. 3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 24. Juni 2022 zusammen mit dem Berufungsverfahren des ebenfalls beschuldigten B. (SST.2021.225) statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen vollständigen Freispruch von Schuld und Strafe. Damit ist das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme des Entscheids über die beschlagnahmten Gegenstände – vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Gemäss Anklage habe sich der Beschuldigte am 4. März 2018 in R. in einem Club befunden und sei später zusammen mit der Privatklägerin C. in einem Taxi zu seiner Wohnung in Q. gefahren, wobei beide reichlich alkoholisiert gewesen seien. Der Beschuldigte habe im Bett im Schlafzimmer seiner Wohnung zweimal mit Wissen und Wollen den vaginalen Geschlechtsverkehr an der wehrlosen C. vollzogen. Er habe jeweils in einen Lumpen, welcher sich neben seinem Bett befunden habe, ejakuliert. C. habe sich in einem komaähnlichen Zustand befunden und von den Übergriffen nichts mitbekommen. Dieser Zustand sei dem Beschuldigten bekannt und bewusst gewesen. In der Folge habe der Beschuldigte seinen Cousin B. angerufen und zu sich bestellt. Dieser sei um ca. 6:00 Uhr in der Wohnung des Beschuldigten eingetroffen und habe auch zweimal den Geschlechtsverkehr an der wehrlosen C. vollzogen. Diese sei weiterhin in einem komaähnlichen Zustand gewesen und habe von diesen Handlungen nichts mitbekommen. Der Beschuldigte habe sich bei diesen Handlungen durch B. bereits schlafend im Nebenzimmer befunden. Am Morgen nach dem Erwachen sei C. bewusst geworden, was sich vorgängig zugetragen habe, nachdem ihr der Beschuldigte und B. vom vorgängigen, mehrmaligen und nach ihrer Auffassung einvernehmlichen Geschlechtsverkehr erzählt hätten. Damit habe sich der Beschuldigte der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldig gemacht. 2.2. Gemäss Art. 191 StGB macht sich der Schändung strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Als widerstandsunfähig gilt nach konstanter Rechtsprechung, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Art. 191 StGB schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. -4- Es genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorüber- gehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Erforderlich ist, dass die Widerstandsfähigkeit ganz aufgehoben und nicht nur beeinträchtigt oder eingeschränkt ist (BGE 133 IV 49 E. 7.2; BGE 119 IV 230 E. 3a). Eine Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustands ist nicht vorausgesetzt. Widerstandsunfähigkeit kann etwa auch vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.3. 2.3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass C. konstant aussagte, sich an jene Nacht und die vorgefallenen Handlungen in der Wohnung des Beschuldigten nicht mehr erinnern zu können, sie also ein Blackout bekommen hätte und entsprechend auch keinerlei Aussagen zum Vorgefallenen machen könne (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 132; Gerichtsakten [GA] act. 57). Gemäss ihren Aussagen sei das Letzte, woran sie sich erinnern könne, dass sie im Club D. in Richtung der Tanzfläche gegangen sei (UA act. 423; GA act. 53) resp. sich noch mit zwei oder einem Mann unterhalten habe (UA act. 132). Sie habe keine Drogen genommen, nur Alkohol getrunken (UA act. 423; GA act. 55). Sie vermute, dass sie K.O.-Tropfen erhalten habe (UA act. 137; GA act. 56). Mangels eines zeitnahen Bluttests durch C. nach dem Vorfall liegen keine sachlichen Beweismittel vor, welche über ihren Alkoholisierungsgrad Aufschluss geben könnten, sowie darüber, ob sich noch weitere Substanzen (Drogen, «K.O.-Tropfen») in ihrem System befunden haben. Hinweise über den physischen und psychischen Zustand von C. an jenem Abend können neben den Aussagen des Beschuldigten und des ebenfalls beschuldigten B. noch die Zeugenaussagen von E. und F. liefern (vgl. dazu unten). Sodann lassen sich ebenfalls aus dem Zustand von C. am nächsten Morgen sowie aus ihren diesbezüglichen Aussagen gültige Rückschlüsse auf ihren Zustand am Vorabend ziehen. 2.3.2. Unbestritten und soweit erstellt ist aufgrund der Aussagen der Beschuldigten selber, dass es zwischen C. und dem Beschuldigten zwei Mal zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr gekommen ist, wobei der Beschuldigte jeweils in einen Lumpen ejakuliert hat (UA act. 218 f.). Ebenfalls unbestritten ist, dass B. am frühen Morgen dazu gestossen ist und danach ebenfalls zweimal mit C. Geschlechtsverkehr hatte (UA act. 197 f.). -5- 2.3.3. Der Beschuldigte bestreitet, dass sich C. während des Geschlechtsverkehrs in einem Zustand der Widerstandsunfähigkeit befunden habe. Gemäss seinen Aussagen sei C. zwar angetrunken gewesen, «so locker, so easy», aber sie sei nicht bewusstlos gewesen, sondern auch aktiv. Sie hätten zusammen «rumgemacht» und sich ausgezogen. C. habe an ihm «herumgefummelt», ihre Hände seien an seinem Körper und in seinem Schritt gewesen. Sie hätten auch zusammen gesprochen, unter anderem habe er sie gefragt, ob sie schon einen «Dreier» gehabt habe, was diese verneinte. Da habe er etwas auf sie eingeredet, worauf C. dann gesagt habe, dann solle er seinem Kollegen anrufen, was er dann getan habe (UA act. 216 ff.; GA act. 87 f.). B. erklärte, im Club D. in R. C. an der Bar getroffen zu haben, als sie mit E. gesprochen habe. Sie habe sich als «Spitzname.» vorgestellt. Sie – er und der Beschuldigte zusammen mit C. – hätten dann in der Raucherlounge zusammen geraucht. Später sei er mit dem Taxi nach Hause nach T. gefahren, da habe ihn sein Cousin, der Beschuldigte, angerufen und gesagt, er solle zu ihm nach Q. kommen, «sie» (gemeint ist C.) wolle einen Dreier, weshalb er um ca. 6:00 Uhr nach Q. gefahren sei. Er habe dann mit C. «normale Gespräche» geführt, unter anderem habe er sie gefragt, was der Drogenkonsum bei ihr bewirke, worauf sie geantwortet habe, sie sei dann einfach aufgestellter und hyperaktiv (UA act. 191 ff.; GA act. 95 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 29). E. wurde delegiert als Zeuge einvernommen (UA act. 443 ff.). Dabei gab er an, den Beschuldigten und B. vom Sehen her zu kennen und zu grüssen, aber er habe nicht viel Kontakt zu ihnen. C. kenne er auch nicht richtig. Er habe am 3./4. März 2018 alle drei zufälligerweise im Club D. getroffen. Mit C. habe er sich kurz unterhalten. Sie sei «voll besoffen» gewesen, damit meine er, sie habe Alkohol im Blut gehabt, sie sei fröhlich und glücklich gewesen und habe getanzt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte E. sodann jedoch, dass der Beschuldigte und B. gute Kollegen von ihm seien (GA act. 70). C. kenne er etwas von früher. Im Club D. an jenem Abend hätten sie sich kurz gesehen und sich gegrüsst. Sie sei so gewesen, wie man ist, wenn man Alkohol getrunken habe (GA act. 71). F., eine damalige Freundin von C., erklärte, dass sie an jenem Abend bei sich zuhause Alkohol getrunken hätten, bevor sie in den Club D. gegangen seien. Sie selber habe auch einen Filmriss von jener Nacht, und sie habe bemerkt, dass sie geweitete Pupillen gehabt habe, weshalb sie nicht ausschliessen könne, dass sie unter Drogeneinfluss gestanden habe. Sie könne sich nur noch daran erinnern, dass sie in Richtung der Tanzfläche -6- gegangen seien, danach habe sie C. nicht mehr gesehen resp. könne sich nicht mehr erinnern (UA act. 456; GA act. 64 f.). 2.3.4. C. und die beiden Beschuldigten wurden im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 24. Juni 2022 erneut einlässlich ein- vernommen. Das Obergericht konnte dadurch einen persönlichen Eindruck ihres Aussageverhaltens und ihrer Persönlichkeit gewinnen und Unklar- heiten plausibel klären bzw. nachvollziehbar auflösen. Es ist damit in einem ersten Schritt festzuhalten, dass gemäss den Zeugenaussagen von keinem Zustand der Widerstandsunfähigkeit von C. im Club D. auszugehen ist. Zwar war C. zweifellos alkoholisiert, jedoch liegen keine Hinweise vor, dass sie beispielsweise hätte gestützt oder gar getragen werden müssen. Auch sei sie imstande gewesen, eine Konversation zu führen, ohne dass dabei ein besonders verwaschenes Sprechen oder Lallen aufgefallen wäre. Weiter ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage konkrete Hinweise fehlen, dass C. im Club D. sogenannte K.O.-Tropfen verabreicht erhalten hätte. In einer Gesamtbetrachtung liegen allerdings gewichtige Indizien vor, welche auf eine eingeschränkte Funktionsfähigkeit von C. hindeuten. So ist es schlicht nicht erklärlich, weshalb sie beim Verlassen des Club D. ihre Tasche, worin sich ihre persönlichen Gegenstände und insbesondere ihr Portemonnaie befanden (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11), zurückgelassen hat. C. sagte glaubhaft aus, dass sie ihre Tasche noch nie irgendwo zurückgelassen hätte (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5), zumal sich zeigte, dass C. kein Geld auf sich trug (vgl. UA act. 133; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13), was es noch unwahrscheinlicher macht, dass sie in einem klaren Zustand mit dem ihr unbekannten Beschuldigten in ein Taxi nach Q. eingestiegen sein soll, ohne Geld für ihre Rückfahrt mitzuführen. Auch ist das für C. untypische Verhalten, sich von ihrer Kollegengruppe ohne Mitteilung zu entfernen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8), ein Anzeichen auf eine sich anbahnende Unfähigkeit, willensgemäss zu handeln. Dies steht sodann im Einklang mit den Aussagen des Zeugen E. und der Beschuldigten, dass C. auch im Club D. weiterhin – wohl alkoholische – Getränke zu sich nahm und wahrnehmbar betrunken war (UA act. 448; GA act. 71, 88 und 98). Es ist damit davon auszugehen, dass C. bereits während der Taxifahrt mit dem Beschuldigten zu dessen Wohnung in Q. nicht mehr gänzlich funktioniert hat. Umso mehr muss sodann spätestens im Zeitpunkt des ersten Geschlechtsverkehrs zwischen C. und dem Beschuldigten von einer Widerstandsunfähigkeit von C. aufgrund des Alkoholkonsums und der sich daraus entwickelten Müdigkeit ausgegangen werden. Möglicherweise war auch noch ein Drogenkonsum im Spiel. Anders lässt sich nicht erklären, -7- dass C., welche bei der Befragung vor Obergericht glaubhaft und überzeugend ausführte, panische Angst vor Geschlechtskrankheiten zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15), mit ihr unbekannten Männern gleich mehrfach ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt hat. Auch ihr Verhalten am nächsten Morgen, ihre Bestürztheit über das Vorgefallene und dass sie Geld für die Pille danach verlangte (vgl. UA act. 133 und 203; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5), zeigen deutlich auf, dass sie bei erstellter Widerstandsfähigkeit nicht in ungeschützten Geschlechtsverkehr einwilligen würde. Es ist unter diesen Umständen nicht nur von einer alkoholbedingten herabgesetzten Hemmschwelle auszugehen, sondern klarerweise von einem Zustand, welcher es C. verunmöglichte, einen klaren Willen zu fassen und entsprechend zu handeln. Nach dem eben Ausgeführten erschliesst sich, dass die Aussagen des Beschuldigten, dass er mit C. normal kommuniziert habe, diese ebenfalls aktiv beim Geschlechtsverkehr gewesen sei und diesen sogar initiiert habe, Schutzbehauptungen sind, zumal seine diesbezüglichen Schilderungen sehr detailarm und pauschal gehalten sind (vgl. UA act. 217 ff.; GA act. 87 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 21). Selbst wenn sich diese Ungenauigkeiten bis zu einem gewissen Grad mit der verstrichenen Zeitdauer zwischen dem Vorfall und der Einvernahmen des Beschuldigten erklären lassen, so ist dennoch auffällig, dass der Beschuldigte keinerlei konkrete Angaben zum Kennenlernen, zur Taxifahrt, welche immerhin rund eine halbe Stunde dauerte, und zu den besprochenen Themen zwischen ihm und C. machen konnte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 21). Seine Aussagen zum Ablauf des Geschlechtsverkehrs resp. seine sehr pauschal gehaltenen Aussagen dazu, sowie seine wenig glaubhafte Angabe, dass die Initiative eher von C. ausgegangen sei, obwohl er unumwunden aussagte, dass seine primäre Absicht Sex sei, wenn er im Ausgang Frauen angesprochen habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 19), lassen nur den Schluss zu, dass es sich keineswegs wie von ihm geschildert abgespielt hat. Der Zustand von C. und ihre Widerstandsunfähigkeit war demnach dem Beschuldigten bekannt und er hat dies für seine egoistischen Ziele ausgenutzt. B. führte zwar etwas ausführlicher aus, dass er bei seinem Eintreffen beim Beschuldigten mit C. gesprochen habe (UA act. 198; GA act. 96) und konnte auch mehr Einzelheiten in Bezug auf das Kennenlernen im Club D. schildern (UA act. 199; GA act. 95 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 28). Doch sind auch seine Ausführungen zum, seiner Aussage nach einvernehmlichen, Geschlechtsverkehr wiederum sehr pauschal: Es sei zuerst zu Oralverkehr gekommen, er habe C. gefragt, ob sie verhüte, was diese bejaht habe und beim zweiten Mal sei es zu vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen, wobei er in C. ejakuliert habe (UA act. 197 f.). Wie bereits ausgeführt, ist nicht nachvollziehbar oder erklärbar, dass C. -8- in ungeschützten Geschlechtsverkehr eingewilligt hat und sogar noch, entgegen der Tatsache, bestätigt hätte, dass sie verhüte. Entsprechende Aussagen von B. sind derart abwegig, dass diese klarerweise Schutzbehauptungen sind. Dies lässt wiederum nur den Schluss zu, dass sich C. während des Geschlechtsverkehrs mit B. immer noch in einem Zustand befand, welches es ihr verunmöglichte, einen Willen zu bilden und danach zu handeln. 2.3.1. In das oben Ausgeführte reihen sich sodann schlüssig die Vorkommnisse am nächsten Morgen ein. C. gab wiederholt an, schockiert gewesen zu sein, als ihr die Beschuldigten erzählten, was in der Nacht geschehen sei (UA act. 132 f. und 425 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5 und 13). Auch ihr weiteres Verhalten, insbesondere das längere Verweilen in der Wohnung des Beschuldigten, zusammen mit den beiden Beschuldigten, lässt sich ohne weiteres durch ihren Schockzustand erklären. C. führte denn auch aus, dass sie weder genau wusste, wo sie war, noch hatte sie Geld dabei und ihr Handy hatte nicht mehr viel Akku (vgl. UA act. 428; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5). Auch versuchte sie durch Erfragen Licht in ihre nicht vorhandene Erinnerung zu bringen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13 f.), was in einer solchen Situation verständlich und nachvollziehbar ist. Sodann schilderte sowohl der Beschuldigte als auch B. übereinstimmend, dass C. nach Kokain gefragt habe (UA act. 196 und 225). Dies wird von C. verneint und sie wies darauf hin, dass im Gegenteil die Beschuldigten ihr Kokain angeboten hätten (UA act. 438). Es lässt sich nicht abschliessend klären, wer Kokain konsumieren wollte oder danach gefragt hat. Dies ist aber für die vorliegend zu beantwortenden Fragen ohnehin unerheblich und mögen die glaubhaften Aussagen von C., soweit diese überhaupt für die Erstellung des Sachverhalts herangezogen werden können, nicht in Zweifel zu ziehen. 2.3.2. Zusammenfassend ist aufgrund verschiedener Indizien und Hinweisen als erstellt zu erachten, dass sich C. im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten in einem Zustand der Widerstandsunfähigkeit befunden hat, bedingt durch ihren Alkoholkonsum zusammen mit der einsetzenden Müdigkeit, möglicherweise auch einem Drogenkonsum. Dieser Zustand verunmöglichte es C. überhaupt in ungeschützten Geschlechtsverkehr einzuwilligen, was dem Beschuldigten hat klar sein müssen. Er hat die Widerstandsunfähigkeit von C. ausgenutzt und zweimal den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen. Gemäss Anklage haben die zwei Geschlechtsakte «kurz nacheinander» stattgefunden. Mithin erscheinen die Penetrationen aufgrund ihres zeitlich, -9- örtlich und sachlich sehr engen Zusammenhangs als verbundenes und auf denselben Willensentschluss des Beschuldigten zurückgehendes Geschehen, so dass bei einer Gesamtbetrachtung von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3 mit Hinweisen). Der alleinige Umstand, dass der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen ist, verleiht den unmittelbar nacheinander folgenden Penetrationen keine selbständige Bedeutung, welche die Annahme einer mehrfachen Tatbegehung rechtfertigen würde. Das vorinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt von Amtes wegen zu korrigieren (Art. 404 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte hat sich demnach der Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldig gemacht und ist entsprechend zu bestrafen, ohne dass Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangen würde. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00 verurteilt. Zudem hat sie den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. Januar 2017 bedingten Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 90.00 widerrufen. In der Berufung finden sich für den Fall der Abweisung der Berufung im Schuldpunkt keine Ausführungen zur Strafzumessung, ausser, dass die Verletzung des Beschleunigungsgebots sich deutlich strafmindernd auswirken müsse (Berufungsbegründung, Ziff. 4). 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Der Täter, der eine Schändung begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 191 StGB). Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Straftatbestand der Schändung schützt die sexuelle Selbstbestimmung von Personen, die nicht in der Lage sind, sich gegen sexuelle Zumutungen zu wehren (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2020 vom 15. September 2021 E. 1.3; BGE 133 IV 49 E. 7.2). - 10 - Der Beschuldigte hat am 4. März 2018 in der Nacht an C., die im damaligen Zeitpunkt unfähig war, sich gegen einen unerwünschten Sexualkontakt zu wehren, kurz nacheinander zweimal den ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen. Beim ungeschützten Geschlechtsverkehr handelt es sich im weiten Spektrum möglicher sexueller Handlungen gegenüber einem zum Widerstand unfähigen Opfer um eine schwerwiegende Form der Schändung mit einer sehr hohen Eingriffsintensität, hat der Beschuldigte C. doch zusätzlich der Gefahr einer Geschlechtskrankheit und einer ungewollten Schwangerschaft ausgesetzt. Entsprechend schwer wiegt die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und Integrität und damit einhergehend das Verschulden. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass C. beim Geschlechtsakt nicht physisch verletzt worden ist. Das Fehlen eines zur Erfüllung des objektiven Tatbestands nicht notwendigen Umstandes wirkt sich vielmehr neutral aus. Der Tatbestand der Schändung setzt voraus, dass das Opfer unfähig war, sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren. Der vorliegend zur Erfül- lung des Tatbestands wesentliche Umstand, dass es sich bei C. aufgrund ihres damaligen Zustands um ein vulnerables Opfer gehandelt hat, kann sich deshalb nicht zusätzlich verschuldenserhöhend auswirken. Der Schändung ist eine (rein) sexuelle sowie egoistische Motivation im- manent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, die sexuelle Selbstbestimmung von C. zu respektieren, desto schwe- rer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Ver- schulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Auch ein allfälliger Einfluss von Alkohol und Drogen haben sein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit nicht wesentlich einschränken können. Es liegen denn auch keine Hinweise für eine eingeschränkte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vor. Vielmehr hat er C. gezielt aufgrund ihres sich abzeichnenden Zustands mit nach Hause genommen, wo er dann an der zum Widerstand unfähigen C. den Geschlechtsverkehr vollzogen hat, was zeigt, dass er genau wusste, was er tat. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheits- strafe und den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen von Schändungen von einem mittelschweren bis schweren Verschulden und einer dafür angemessenen Strafe von vier Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 3.4. - 11 - Im Rahmen der Täterkomponente fällt die Vorstrafe des Beschuldigten leicht straferhöhend ins Gewicht. Er wurde am 17. Januar 2017 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Begünstigung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 90.00 und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Auch wenn es sich dabei nicht um ein einschlägiges Delikt handelt, so hat der Beschuldigte doch gezeigt, dass er nicht genügende Lehren aus seinem Fehlverhalten gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist jedoch zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Mithin darf diese Vorstrafe nicht wie ein eigenständige Delikt gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4). Der Beschuldigte hat zwar zugegeben, mit C. zweimal nacheinander Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, er hat jedoch von Anfang an vehement bestritten, dass sich C. in einem zum Widerstand unfähigen Zustand befunden habe. Zwar musste sich der Beschuldigte nicht selbst belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Unter diesen Umständen ist aber auch eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen. Daran ändert auch nichts, dass er sich grundsätzlich kooperativ verhalten hat. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich resp. wirken sich neutral aus. Insbesondere ist nicht von einer besonderen Strafempfindlichkeit auszugehen. Es liegt im Zweck des Freiheitsentzugs, eine Härte zu bewirken. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Solche sind vorliegend nicht gegeben. Insgesamt überwiegen aufgrund der Vorstrafe die negativen Faktoren zwar minim, welche jedoch in einer Gesamtbetrachtung vernachlässigbar sind, womit sich die Täterkomponente neutral auf die Strafzumessung auswirkt. 3.5. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1 sowie 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Der ebenfalls beschuldigte B. wurde am 10. Oktober 2018 verhaftet, für zehn Tage in Untersuchungshaft versetzt und ein erstes Mal einvernommen (UA act. 26 ff.). Aufgrund seiner Aussagen wurde das Verfahren am 17. Oktober 2018 auch gegen den Beschuldigten eröffnet (UA act. 123) und er wurde am 19. Oktober 2018 an seinem Wohnort angehalten und zur Einvernahme mitgenommen (UA act. 397 ff.). Weitere - 12 - Verfahrenshandlungen bis zur Anklageerhebung am 20. Januar 2020 beinhalteten vor allem die erneute Einvernahme der Privatklägerin C. und der Zeugen E. und F. im April 2019. Diese Lücke von 11 Monaten zwischen den letzten Einvernahmen und der Anklageerhebung erscheint nicht mehr angemessen lange, zumal der Vorwurf gegen den Beschuldigten erheblich war. Sodann wurde von der Vorinstanz ohne ersichtliche Gründe erst über ein Jahr nach der Anklageerhebung zur Hauptverhandlung im Mai 2021 vorgeladen. Insgesamt rechtfertigt die mehrfache, jedoch weder einzeln noch insgesamt nicht sehr schwer wiegende Verletzung des Beschleunigungs- gebots, eine Reduktion der Strafe um drei Monate. 3.6. Zusammengefasst erachtet das Obergericht unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für angemessen. Da jedoch nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten). Diese im Hinblick auf das Verschulden sehr mild erscheinende Freiheitsstrafe kann unter keinem Titel weiter herabgesetzt werden. 3.7. Die Vorinstanz hat die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt ausgesprochen, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat. Den nicht unerheblichen Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten, der sich weder einsichtig noch reuig gezeigt hat, ist mit einer erhöhten Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen. 3.8. Eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung (z.B. sexueller Belästigung) zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse - 13 - und des Verschuldens des Beschuldigten sowie dem Umstand, dass der Verbindungsbusse nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll, mit der Vorinstanz eine Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00 in der Gesamtheit mit der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten angemessen (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist, ausgehend von einem Umrechnungsschlüssel von Fr. 100.00 auf 50 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 3.9. Die Vorinstanz hat den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. Januar 2017 für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 90.00 gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Nach Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werde, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Massgebend für die Einhaltung der Frist nach Art. 46 Abs. 5 StGB ist das Urteil der Berufungsinstanz, soweit es das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (vgl. BGE 143 IV 441 E. 2.2). Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. Januar 2017 angesetzte Probezeit von 2 Jahren ist im Januar 2019 verstrichen. Die dreijährige Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ist im heutigen Zeitpunkt somit bereits verstrichen. Nach dem Gesagten ist ein Widerruf vorliegend nicht mehr möglich. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für sieben Jahre des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt, es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten und begründet dies damit, dass ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege und ein Landesverweis unverhältnismässig wäre (Plädoyer Verteidigung, S. 16). 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022). Darauf kann verwiesen werden. - 14 - 4.3. Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er hat sich der Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldig gemacht und damit eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB begangen. Der Beschuldigte ist damit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren des Landes zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Ausländerin am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 zweiter Satz StGB). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheits- rechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegen- einander abgewogen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1318/2020 vom 19. Mai 2022 E. 1.2.3 mit Hinweisen). 4.4. 4.4.1. Der 28-jährige Beschuldigte ist 1995 als knapp zwei Jahre alter Bub in die Schweiz gekommen. Er besuchte in der Schweiz den Kinderarten und die obligatorische Schule. Anschliessend absolvierte er erfolgreich eine Lehre als Automobilfachmann und machte sich anschliessend als Autohändler selbständig (GA act. 85; UA act. 23). Inzwischen arbeitet er bei seinem Bruder im I. als Autoverkäufer, Verkaufsleiter und Geschäftsleiter und erwirtschaftet damit einen monatlichen Nettolohn von rund Fr. 8'900.00 (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 18; vgl. eingereichte - 15 - Lohnabrechnungen). Der Beschuldigte hat keine Schulden (vgl. eingereichter Betreibungsregisterauszug) und hat inzwischen ein Vermögen von Fr. 50'000.00 (vgl. eingereichte Steuerunterlagen) angehäuft. Der Beschuldigte wohnt zusammen mit seinem Bruder unentgeltlich in einer seinem Vater gehörenden Wohnung in einem Mehrfamilienhaus (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 17). Er verfügt über die Niederlassungsbewilligung C (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 19; MIKA-Akten, act. 130). Der Beschuldigte heiratete im Oktober 2020 eine Landsfrau, welche jedoch immer noch im Kosovo lebt (Protokoll Berufungs- verhandlung, S. 17). Der Beschuldigte spricht einwandfrei Schweizer- deutsch und kann sich ebenfalls problemlos auf Albanisch verständigen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 19). Mit der Kultur seines Heimat- landes ist er durchaus vertraut. Der Beschuldigte ist nach eigenen Angaben gesund (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 18), womit keine gesundheitlichen Probleme einer Ausweisung entgegenstehen würden. Schliesslich ist auch aufgrund seiner in der Schweiz erworbenen beruflichen Fähigkeiten davon auszugehen, dass er im Kosovo, dessen Kultur und Sprache er kennt, nicht nur gesellschaftlich, sondern auch wirtschaftlich Fuss fassen könnte, zumal er dabei von seiner Familie und Verwandtschaft, auch wenn diese nicht mehr im Kosovo leben, unterstützt werden könnte. Insbesondere lebt seine Ehefrau mit ihrer Familie im Kosovo, welche zusätzlich Integrationshilfe leisten kann. Zu seinen Eltern und Geschwistern kann der Kontakt mit den modernen Kommunikations- mitteln und Besuchen aufrechterhalten werden. Der Beschuldigte hat sich der Schändung und somit einer schweren Straftat schuldig gemacht. Dabei hat er ein nicht unerhebliches Mass an krimineller Energie offenbart und sich skrupellos über die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität von C. hinweggesetzt. Dafür wird er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Obergericht ohne Geltung des Verschlechterungsverbots eine höhere Freiheitsstrafe ausgefällt hätte, welche sodann unbedingt ausgefallen wäre. Im Rahmen der Landes- verweisung und ausländerrechtlich ist denn auch bereits ab einer Verurteilung von zwei Jahren von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Es gilt weiter zu beachten, dass bei der Interessenabwägung betreffend die Landes- verweisung andere, strengere Kriterien und Massstäbe entscheidend sind, als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilende Schändung noch während der laufenden Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt, mit welchem er wegen Begünstigung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden ist. Gemäss MIKA-Akten hat er noch weitere Straftaten begangen, auch wenn sich - 16 - diese im Bagatellbereich abspielten (MIKA-Akten, act. 106, 114 und 119). An seiner Legalbewährung bestehen ganz erhebliche Zweifel, zumal der Beschuldigte weiterhin jegliches deliktische Verhalten bestreitet und keinerlei Einsicht und Reue zeigt. Angesichts der begangenen schweren Straftat, der sehr ungewissen Legalbewährung und der vom Beschuldigten an den Tag gelegten Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung und fremden Rechtsgütern ist insgesamt von einer hohen Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit auszugehen, womit ein entsprechend hohes öffentliches Interesse an der Landes- verweisung gegeben ist. 4.4.2. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Lebensmittelpunkt des in der Schweiz aufgewachsenen Beschuldigten zweifellos in der Schweiz liegt. Er hat sich hier – mit Ausnahme der vorliegend zu beurteilenden Straftat und der Vorstrafe auf dem Jahre 2017 – grundsätzlich erfolgreich integriert. Mithin ist bei einer Gesamtbetrachtung von einem gewichtigen Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen, womit ein persönlicher Härtefall zu bejahen ist. Auch wenn sich der Beschuldigte seit der Schändung wohl verhalten hat, überwiegt jedoch das sehr hohe öffentliche Interesse an einer Wegweisung das persönliche Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, zumal seine Resozialisierungschancen im Kosovo, wo er regelmässig zu Besuch ist und seine Ehefrau lebt, durchaus intakt erscheinen. Den Kontakt zu seinen Eltern und zu seinen Geschwistern kann er ohne Weiteres mit den modernen Kommunikationsmitteln oder Besuchen im Heimatland aufrechterhalten. Die Landesverweisung ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt und deshalb anzuordnen. 4.5. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahren. Die Vorinstanz hat diese auf 7 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen Schändung und somit einer schweren Straftat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Auch an dieser Stelle ist erneut darauf hinzuweisen, dass das Obergericht eine höhere und unbedingte Freiheitsstrafe ausgefällt hätte. Der uneinsichtige und nicht reuige Beschuldigte hat ein hohes Mass an krimineller Energie gezeigt und es bestehen erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Mithin besteht ein sehr hohes öffentliches Interesse an seiner Wegweisung, welches es auch unter Beachtung des gewichtigen persönlichen Interesses des Beschuldigten an einem Verbleib rechtfertigt, die Dauer der Landesverweisung über dem Minimum von 5 Jahren anzusetzen. Die von der Vorinstanz für die Dauer von 7 Jahren angeordnete Landesverweisung kann deshalb nicht herabgesetzt werden. - 17 - Eine Erhöhung der Dauer ist aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch ausgeschlossen. 4.6. Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnis- mässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 147 IV 340; BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 4.7. Zusammenfassend ist somit eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren anzuordnen und diese ist im SIS auszuschreiben. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin C. Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'050.00 und eine Genugtuung von Fr. 5'000.00, unter solidarischer Haftbarkeit mit B., zugesprochen (vorinstanzliches Urteil, E. 7). In der Berufung des Beschuldigten finden sich für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung im Strafpunkt keine Ausführungen zum von der Vorinstanz zugesprochenen Schadenersatz und der Genugtuung. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen bzw. es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal hinsichtlich der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen die Dispositionsmaxime gilt und vom Beschuldigten ein substanziertes Bestreiten verlangt würde. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass er aufgrund der Annahme einer Handlungseinheit nicht der mehrfachen Schändung schuldig gesprochen wird und zudem kein Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt vom 17. Januar 2017 gewährten bedingten Strafvollzugs erfolgt. Damit wird der angefochtene Entscheid jedoch nur unwesentlich abgeändert (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO), zumal es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe bleibt. Im Übrigen ist die Berufung des Beschuldigten denn auch abzuweisen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die auf ihn im Verhältnis zum - 18 - ebenfalls Beschuldigten B. anteilsmässig entfallenden (vgl. Art. 418 Abs. 1 StPO) obergerichtlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 4'000.00 – von insgesamt Fr. 8'000.00 (§ 18 VKD) – vollumfänglich aufzuerlegen. 6.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine Kostennote, angepasst an die die effektive Dauer der Berufungsverhandlung von 4 Stunden mit insgesamt gerundet Fr. 7'070.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten, der über massgebliche Vermögenswerte verfügt, sofort zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als zutreffend und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 7.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 12'921.90 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten sofort zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7.3. Die Privatklägerin C., die sich im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich hat vertreten lassen, hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die ihr für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist. - 19 - 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. 2. Der Beschuldigte ist der Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldig. 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 191 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 2 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00, ersatzweise 50 Tage Freiheits- strafe, verurteilt. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 7 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Die beschlagnahmten Gegenstände (2 Paar Damen-Unterhosen) werden der Privatklägerin C. nach Eintritt der Rechtskraft auf Verlangen hin von der Vorinstanz oder der Staatsanwaltschaft ausgehändigt. Werden die genannten Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 6. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftbarkeit mit B. (SST.2021.225) verpflichtet, der Privatklägerin C. Schadenersatz von Fr. 1'050.00 (für psychotherapeutische Behandlungen) und eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zu bezahlen. - 20 - Im Übrigen wird ihre Zivilklage abgewiesen. 7. 7.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'070.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten sofort zurückgefordert. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'810.05 werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 12'921.90 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten sofort zurückgefordert. 8.3. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftbarkeit mit B. (SST.2021.225) verpflichtet, der Privatklägerin C. ihre erstinstanzlichen Parteikosten von Fr. 4'863.55 zu bezahlen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ganz oder teilweise ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug ganz bzw. teilweise aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe bzw. der bedingte Teil der Freiheitsstrafe dann nicht vollzogen wird. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). - 21 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. Juli 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six L. Stierli