- Handy - iPhone samt Ladekabel - USB-Stick Werden diese nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 6. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftbarkeit mit B. (SST.2021.226) verpflichtet, der Privatklägerin C. Schadenersatz von Fr. 1'050.00 (für psychotherapeutische Behandlungen) und eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird ihre Zivilklage abgewiesen. 7. 7.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. - 21 -