4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 7 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Die beschlagnahmten Gegenstände (2 Paar Damen-Unterhosen) werden der Privatklägerin C. nach Eintritt der Rechtskraft auf Verlangen hin von der Vorinstanz oder der Staatsanwaltschaft ausgehändigt. Werden die genannten Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 5.2. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden auf erstes Verlangen dem Beschuldigten ausgehändigt: