1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte ist der Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldig. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 191 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB und Art. 44 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten mit einem vollziehbaren und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von je 15 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 10 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. - 20 -