Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten, der über massgebliche Vermögenswerte verfügt, sofort zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.