6.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf ihre Kostennote, ergänzt um die effektive Dauer der Berufungsverhandlung von 4 Stunden aus der Staatskasse zu entschädigen. Die geltend gemachten Kosten von Fr. 1.00 pro Kopie (insgesamt 36 Stück) sind auf Fr. 0.50 pro Kopie (§ 13 Abs. 3 AnwT) zu kürzen. Bei einem Aufwand von 33.16 Stunden à Fr. 200.00, Auslagen von Fr. 104.90 und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7.7% resultiert somit eine Entschädigung von insgesamt gerundet Fr. 7'260.00 (Art. 135 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT).