b StPO), zumal es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe bleibt. Im Übrigen ist die Berufung des Beschuldigten denn auch abzuweisen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die auf ihn im Verhältnis zum ebenfalls Beschuldigten B. anteilsmässig entfallenden (vgl. Art. 418 Abs. 1 StPO) obergerichtlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 4'000.00 – von insgesamt Fr. 8'000.00 (§ 18 VKD) – vollumfänglich aufzuerlegen.