6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass er aufgrund der Annahme einer Handlungseinheit nicht der mehrfachen Schändung schuldig gesprochen wird und zudem kein Widerruf des mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Juni 2017 gewährten bedingten Strafvollzugs erfolgt. Damit wird der angefochtene Entscheid jedoch nur unwesentlich abgeändert (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO), zumal es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe bleibt.